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AGBs

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1. Angebote
Angebote der Firma FÜLL Systembau GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2. Unterlagen
Die Firma FÜLL Systembau GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angeboten bzw. beigelegten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Muster, Prospekte usw. vor. Auch dürfen sie weder Dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden. Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte usw. sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von FÜLL Systembau GmbH als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes unter Berücksichtigung der Interessen von FÜLL Systembau GmbH angezeigt ist, behält sich FÜLL Systembau GmbH entsprechende, für den Besteller zumutbare Änderungen vor.

3. Vertragsbedingungen
Mündliche, fernmündliche Vereinbarungen und Nebenabreden mit FÜLL Systembau GmbH, insbesondere die, welche von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Exportbedingungen abweichen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch FÜLL Systembau GmbH. Bei Annahme eines Auftrages werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Exportbedingungen der FÜLL Systembau GmbH Bestandteil des entsprechenden Kaufvertrages. Sie gelten auch, wenn die Einkaufsbedingungen des Käufers etwas anderes vorsehen und FÜLL Systembau GmbH mitgeteilt wurden. Jeder Auftrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FÜLL Systembau GmbH. Für FÜLL Systembau GmbH rechtlich bindend sind nur Bestandteile, die in deren Auftragsbestätigung oder deren Nachträgen aufgeführt sind. Vertragsgrundlage ist das Deutsche „HGB“ und „BGB“.

4. Lieferung
Für die Einhaltung von Lieferfristen übernimmt FÜLL Systembau GmbH keine Gewähr, soweit die Einhaltung nicht schriftlich zugesagt wurde. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Übergabe der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferungen erfolgen ab Lieferwerk. Das Versandrisiko trägt in vollem Umfang der Käufer. Die Versandart behält sich FÜLL Systembau GmbH in jedem Falle vor, soweit nicht schriftliche Sondervereinbarungen getroffen sind. Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Die Lieferpflicht der FÜLL Systembau GmbH gilt in vollem Umfang als erfüllt, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat oder der Bahn bzw. einem Spediteur übergeben worden ist. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Höhere Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Unterlieferantenverzug, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand usw. befreit FÜLL Systembau GmbH für die Dauer der Störung und dem Umfang Ihrer Auswirkungen von der Lieferverpflichtung, ohne das dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung. Transportmittel und Transportwege sind der Wahl durch FÜLL Systembau GmbH überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. FÜLL Systembau GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers oder eines Beauftragen mindestens 0,5% v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus Art. IV (Preise und Bezahlung) bleiben unberührt.

5. Mängelrüge
Etwaige Qualitäts- und Quantitätsmängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware vom Käufer anzuzeigen. Bei begründetem, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist FÜLL Systembau GmbH lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware umzutauschen oder, falls dies für FÜLL Systembau GmbH nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Sollte bei Verwendung der gelieferten Ware eine unsachgemäße Behandlung vorliegen, so entfällt jede Haftung von FÜLL Systembau GmbH. Beanstandungen sind der FÜLL Systembau GmbH unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Warenerhalt, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten wie Teile-, Rechnungs- und Lieferscheinnummer und Art der Störung anzuzeigen.

6. Gewährleistung, Haftung bei Falschlieferung
Für Mängel der Lieferungen, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leistet FÜLL Systembau GmbH wie folgt Gewähr: FÜLL Systembau GmbH wird mangelhafte Liefergegenstände nach eigener Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen. Mangelhafte Lieferungen wird FÜLL Systembau GmbH nach ihrer Wahl entweder nachbessern oder neu erbringen. Auswechsel-, Transport-, beschleunigende Versendung, z.B. Express, Luftfracht oder sonstige Kosten, sind vom Besteller zu übernehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit hat der Besteller nach vorheriger Zustimmung der FÜLL Systembau GmbH das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FÜLL Systembau GmbH auf Nachweis der durchgeführten Arbeiten Ersatz angemessener Kosten zu verlangen, es sei denn, FÜLL Systembau GmbH verpflichtet sich auf Anzeige des Bestellers, den Mangel selbst rechtzeitig zu beheben. Kommt FÜLL Systembau GmbH mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller nach dem fruchtlosen Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachbesserungsfrist, Minderung der Vergütung oder Wandlung verlangen. Ist auch der übrige Teil des Auftrages für ihn nicht verwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder der Neuerbringung. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wie z.B. Produktionsausfallkosten, Entsorgungskosten Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind usw. kann FÜLL Systembau GmbH nicht in Haftung genommen werden.

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
a. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung; dies gilt insbesondere für Dichtungen und sonstige Verschleißteile. Sie ist weiterhin ausgeschlossen, soweit Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder ungeeignete Betriebsmittel, unzureichender Wartung oder Instandhaltung, unsachgemäßen, kundenseitig vorgenommenen Installationen oder sonstigen Eingriffen des Bestellers oder Dritter beruhen.
b. Der Gewährleistungsanspruch verjährt innerhalb von 12 Monaten nach Probebetrieb, spätestens aber binnen 15 Monaten nach Lieferung durch FÜLL Systembau GmbH.
c. Für nachgebesserte Teile, Ersatzlieferung oder Neuerbringung leistet FÜLL Systembau GmbH in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung. Dieser Gewährleistungsanspruch erlischt 3 Monate nach Abschluss der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
d. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten der FÜLL Systembau GmbH soweit FÜLL Systembau GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet. Er gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

e. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Besteller der FÜLL Systembau GmbH alle Aufwendungen, die FÜLL Systembau GmbH durch diese entstanden sind.
f. Zusätzlich entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch bei Verletzung (Öffnung) der von FÜLL Systembau GmbH oder unserer Unterlieferanten angebrachten Garantiesiegel gleich welcher Art.
g. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten andere Liefergegenstände geliefert werden (Falschlieferung).

7. Zahlung
Rechnungen der FÜLL Systembau GmbH sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden handelsübliche Verzugszinsen belastet, die nach Aufgabe sofort zu zahlen sind. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge ist FÜLL Systembau GmbH zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Wechsel werden zahlungshalber nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und unter Berechnung sämtlicher hiermit verbundener Kosten angenommen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig.

8. Eigentumsvorbehalt
Die von FÜLL Systembau GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von FÜLL Systembau GmbH nebst Kosten und Zinsen solange Eigentum der FÜLL Systembau GmbH, bis sich kein Saldo mehr zu Lasten des Käufers ergibt und keine Wechselverpflichtung des Käufers mehr besteht. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer verboten. Über Pfändung, Konkurseröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte der FÜLL Systembau GmbH beeinträchtigen können, hat der Käufer FÜLL Systembau GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9. Rücktritt vom Kaufvertrag
FÜLL Systembau GmbH ist zum fristlosen Rücktritt berechtigt:
a. wenn FÜLL Systembau GmbH nach Vertragsabschluss ungünstige Nachrichten über die Zahlungsfähigkeit des Käufers zugehen,
b. wenn nach Vertragsabschluss das gewerbliche Unternehmen des Käufers auf einen anderen Inhaber übergeht,
c. wenn der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug gerät.

10. Verletzung von Schutzrechten
Bei Gegenständen, die nach vom Besteller eingesandten Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haftet FÜLL Systembau GmbH nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten. Falls FÜLL Systembau GmbH hieraus von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Besteller FÜLL Systembau GmbH in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.

11. Allgemeiner Haftungsausschluss
Die Haftung der FÜLL Systembau GmbH richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten unserer Gesellschaft.

12. Haftungsbegrenzung
Die Haftung seitens der FÜLL Systembau GmbH ist auf maximal 10% des Auftragswertes begrenzt, unabhängig von Anlass und Rechtsgrund. Eine Haftung für Folgeschäden als auch entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

13. Transportverpackungen
Soweit der Besteller die für den Transport des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsverordnung an den Lieferer zurückgibt, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung.

14. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.

15. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle FÜLL Systembau GmbH erteilten Aufträge gelten als Anerkennung der vorstehenden Bedingungen und verpflichten den Besteller diese einzuhalten.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Idstein.

17. Exportbedingungen
Alle vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für den Export in das Ausland gültig. Alle durch den Export zusätzlich entstehenden Kosten wie z. B. Zollkosten, Zollabwicklung, Einfuhrumsatzsteuer, Ausfuhrgebühren usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Die Fakturierung der Kosten erfolgt in Euro (€). Vertragsgrundlage ist das Deutsche „HGB“ und “BGB“.

Februar 2016

FÜLL Systembau GmbH
D-65510 Idstein

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